Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung
Der Verein führt den Namen »KulturCampus Wuppertal«.
Sitz des Vereins ist Wuppertal. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz »e.V.«
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist…
• die Förderung von Kunst und Kultur
• die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
• die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe
• die Förderung der Internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch…
• die Durchführung von Workshops und Lehrveranstaltungen
• die Durchführung von Events (Konzerte, Festivals, Vorträge, etc.)
• Kulturelle Bildungsangebote für alle Altersstufen
• Vernetzung der regionalen Kulturszene
• Förderung des kulturpädagogischen Nachwuchses

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

Der Verein ist offen für alle Menschen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Status.

Der Vereinsname bezieht sich auf ein universitäres Projekt, welches im Jahr 2016 an der Bergischen Universität Wuppertal initiiert wurde.

Ziel des Projekts »KulturCampus« ist es, das kreative Potenzial der Studierenden zu erkennen und aufzugreifen. Durch die Vermittlung von Kompetenzen in kultureller und kulturpädagogischer Projektarbeit werden die Studierenden in die Lage versetzt, eigene Projektideen zu entwickeln und umzusetzen. Das gewünschte Ziel des Projekts ist die Erweiterung von Handlungsspielräumen zukünftiger Kulturschaffender.

Den Erfahrungsschatz des universitären Projekts möchten wir durch den Verein »KulturCampus Wuppertal« dem gesamten kulturpädagogischen Nachwuchs der Region zur Verfügung stellen. Dies geschieht insbesondere durch individuelle Förderung und Vernetzung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet…
• mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung der juristischen Person
• durch freiwilligen Austritt
• durch Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit mit sofortiger Wirkung.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Vorstand
Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten…
• Für seine Vorstandstätigkeit im Rahmen der Ehrenamtspauschale.
• Für andere Tätigkeiten.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per e-mail (Immer, wenn eine Mailanschrift mitgeteilt wurde, an diese letzte dem Verein bekannte Mailanschrift. Sonst erfolgt die Einladung schriftlich.) unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung – einschließlich der Änderung des Vereinszwecks – sind ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem bei der Versammlung bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. 

Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die »Alte Feuerwache gGmbH«, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Liquidation des Vereins
Die Liquidation erfolgt durch den letzten eingetragenen Vorstand gemeinschaftlich, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas Anderes.

Die Bekanntmachung der Liquidation gemäß §50 BGB erfolgt in der Westdeutschen Zeitung.

Wuppertal, den 10.12.2017